ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

 

GELTUNGSBEREICH: Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle uns erteilten Aufträge. Sie sind Bestandteile unseres Angebotes oder unserer Auftragsannahme und gelten als vereinbart, wenn Ihnen nicht ausdrücklich binnen einer Woche schriftlich widersprochen wird. Die Übersendung von Lieferungsbedingungen des Bestellers an uns gilt nicht als Widerspruch. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

 

VERTRAGSABSCHLUSS: Unser Angebot ist unverbindlich. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb einer Woche widersprochen wird.

 

 

LIEFERTERMINE: Von uns angegebene Liefertermine sind annähernd. Bei Lieferverzug ist die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen ausgeschlossen. Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, wenn er eine Nachricht von mindestens 6 Wochen gesetzt hat. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen zu leisten.

 

 

MÄNGELHAFTUNG: Beanstandungen, insbesondere solche wegen Mängel und Beschaffenheit der Liefergegenstände, sind uns bei Vermeldung des Abschlusses unverzüglich nach Empfang, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Lieferung oder Erhalt der Leistung mitzuteilen, sofern es sich um offenkundige Mängel handelt. Mängelhaftung an Dritte schließen wir aus. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl entsprechend Gutschrift oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, bestehen nicht, es sei denn, dass diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn die von uns gelieferte Ware nicht fach- und sachgerecht behandelt, weiterbearbeitet, gelagert und montiert wurde.

 

 

ZULÄSSIGE ABWEICHUNGEN UND MUSTERSTÜCKE: Abweichungen bis zu 10% an den bestellten Mengen und Unwesentliche Abweichungen in Maßen und Farben berechtigen den Käufer nicht zur Mängelrüge. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers, soweit sie nicht gesondert berechnet werden.

 

 

ZAHLUNG: Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug. Gegenüber von Kaufleuten ist ein Zurückhaltungsrecht ausgeschlossen, eine Aufrechnung ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Sofern die Bezahlung durch Wechsel vereinbart ist, trägt der Besteller die Diskontspesen, Skonto wird hierbei nicht gewährt. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden Verzugszinsen in Höhe von 8% berechnet. Unsere sämtlichen offenen Forderungen einschließlich aller Wechselforderungen gegen den Besteller werden sofort und ohne jede Fristsetzung fällig, wenn der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise in Verzug gerät oder nach Auftragserteilung eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft einer Bank oder seriösen Auskunftei als erbracht. In den vorgenannten Fällen verliert der Besteller das Recht auf den Besitz der Liefergegenstände und ist verpflichtet, uns diese auf Verlangen sofort herauszugeben.

 

 

EIGENTUMSVORBEHALT: Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgt für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Solange unsere Ware nicht in die Weiterverarbeitung eingeschaltet ist, ist sie getrennt von gleichwertiger Ware zu lagern. Bei Verarbeitung mit anderer, nicht uns gehörender Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Der Käufer ist zu Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den vorstehenden Regelungen auf uns übergeht. Zu den anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner zur Zahlung an uns bekannt zugeben. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte sind uns jederzeit auf Verlangen zu erteilen, die Unterlagen vorzulegen bzw. auszuhändigen.

 

 

GERICHTSSTAND: Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt bei Verträgen mit Kaufleuten Aschaffenburg als vereinbart, und zwar auch für Ansprüche aus Wechseln und sonstigen Urkunden, sowie für den Fall des Rücktritts oder Streites über die Gültigkeit des Vertrages.

 

 

 

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